Ergänzungs-Leistungsbeschreibungen (Erg.-LB)

In einer Ergänzungs-Leistungsbeschreibung (Erg.-LB) sind standardisierte technische Beschreibungen von Leistungen, die in der sachlich in Frage kommenden Standardisierten Leistungsbeschreibung (z.B. StLB-HB/HT des Bundesministeriums) nicht enthalten sind, beschrieben (ÖNORM A 2063). Ergänzungs-Leistungsbeschreibungen wie der Österreichische Industriestandard werden durch einen anderen als den Herausgeber der Standardisierten Leitungsbeschreibungen (z.B. des Bundesministeriums) erstellt. Positionen, Wählbare Vorbemerkungen, Unterleistungsgruppen und Leistungsgruppen sind in die jeweilige Gliederungsstufe der Leistungsbeschreibung eingeordnet und stehen nicht im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung. Jede Änderung der zu Grunde liegenden Leistungsbeschreibung ist unzulässig.

Ergänzungs-Leistungsbeschreibungen werden in einem gesonderten Datenbestand, der nur ergänzte Positionen und Wählbare Vorbemerkungen mit Herkunftszeichen „+“ sowie ergänzte Unterleistungsgruppen und Leistungsgruppen enthält, herausgegeben. Notwendigen Leistungsgruppen und Unterleistungsgruppen für eine vollständige Gliederung der Leistungsbeschreibung werden unverändert übernommen. Bezeichnungen/Nummerierungen von Leistungsgruppen, Unterleistungsgruppen und Positionsnummern im Standard und der Ergänzungs-Leistungsbeschreibung sind eindeutig, gemäß ÖNORM A 2063.

Ausschreibungen durch öffentliche Auftraggeber müssen laut Bundesvergabegesetz (BVergG) wettbewerbsneutral, klar und eindeutig formuliert sein und dürfen keine Handelshemmnisse oder Zugangsbeschränkungen für gleichwertige Produkte enthalten. Zusätzlich ist auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere duch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

Zitat aus dem Bundesvergabegesetz (BVerG) zum Thema "Anwendung von produktspezifischen Ausschreibungstexten":

5. Abschnitt
Die Leistungsbeschreibung/Technische Spezifikationen
§ 106 (6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

7. Abschnitt
Das Angebot/Allgemeine Bestimmungen
§ 125 (7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 106 Abs. 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.

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